Schulmediothek - Das Fachportal für Schulmediotheken

Navi

Die Nutzung in der Schulbibliothek und im Unterricht

Die Wiedergabe ist eine Nutzungshandlung. Soweit der Entleiher die entliehene CD-ROM zu Hause nutzt oder seinem Freundeskreis vorführt, ist diese Nutzung nicht öffentlich und es bedarf auch keiner weiteren Zustimmung. Wird die CD-ROM aber im Unterricht für einen Kreis von Unterrichtsteilnehmern wiedergegeben, dann ist diese Wiedergabe eine öffentliche. Soweit es sich dabei um eine Schulklasse handelt, wird auch hier von einer Nichtöffentlichkeit ausgegangen. Lediglich bei Filmwerken sind die Aufführungsrechte zu erwerben. Werden elektronische Offline-Medien in einen CD-ROM-Manager eingespeist oder über ein Netz im Unterreicht wiedergegeben, dann handelt es sich nach In-Kraft-Treten des Urheberrechtsänderungsgesetzes vom 10. September 2003 um eine „öffentliche Zugänglichmachung“, die dem Grundsatz nach eine zustimmungsbedürftige Handlung darstellt (§ 19a UrhG E).

Dem neuen exklusiven Recht stellt der Gesetzgeber aber einen Ausnahmetatbestand gegenüber. In § 52 a UrhG E wird die Wiedergabe aller veröffentlichten Medien, d. h. unerheblich, ob sie gedruckt oder auf CD-ROM oder im Internet veröffentlicht wurden, im Rahmen des Unterrichts an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ohne Zustimmung gestattet. Danach kann die Schulbibliothek nach den Vorgaben z. B. eines Lehrers ein netzgestütztes Angebot zusammenstellen und für die bestimmten Unterrichtsteilnehmer mittels Netzwiedergabe so wiedergeben, dass der Abruf von jedem Ort möglich ist. Allerdings sollen keine vollständigen Werke wiedergeben werden, sondern nur kleine Teile, das sind 20 % eines Werkes oder vollständige Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften. Werke geringen Umfangs, wie Broschuren, Bilder und Fotos, dürfen wieder vollständig genutzt werden Im gleichen Umfang, wie die Wiedergabe gestattet ist, dürfen auch Vervielfältigungen vorgenommen werden. Für diese Handlung wird eine Tantiemepflicht eingeführt, die analog der Bibliothekstantieme über einen Gesamtvertrag geregelt werden wird.

Von der Ausnahme sind jedoch Schulbücher und andere Materialien, die für den Schulunterricht produziert wurden ausgenommen. Das gleiche gilt für Kinofilme, die erst zwei Jahre nach Vorführung in den Filmtheatern nach § 52 a in den Unterricht einfließen können.

Weitere Informationen s. Merkblätter der VG Wort

Zurück zu "Rechtliche Aspekte"