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Der eigene Internetauftritt

Immer häufiger präsentieren Bibliotheken sich mit einer eigenen Homepage im Internet. Als Homepage bezeichnet man die Eröffnungsseite, auf der sich meist eine Art Inhaltsverzeichnis mit Verzweigungen auf andere Seiten befindet. Auf den dann folgenden Web-Sites stellt die Bibliothek vielleicht ihren OPAC und andere Service- und Rechercheleistungen zur Verfügung. Nach § 4 Teledienstegesetz (Art. 1 IuKDG) sind Teledienste zulassungs- und anmeldefrei. Danach kann jeder, der das Know-how besitzt, das Internet für seine Dienste nutzen. Abschließend sei erwähnt, dass das Werben im Rahmen von Sponsoring oder Vermietung von Flächen auch auf einer Bibliothekshomepage möglich ist und grundsätzlich weder dem öffentlichen Recht noch dem Wettbewerbsrecht widerspricht.

Neben der Präsentation der Bibliothek auf der Eröffnungsseite (Homepage), werden auf folgenden Webseiten häufig Datenbanken zur Verfügung gestellt. Diese sind selbsthergestellte, wie der elektronische Katalog der Bibliothek (OPAC), aber auch Zusammenstellungen von Einzelelementen aus eigenen Beständen und fremden Daten, Texten und Fotos.

Stellt die Bibliothek eigene Datenbanken her, so genießt sie Herstellerschutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 87 a bis e UrhG). Sie kann danach entscheiden, ob sie Dritten das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe einräumen will und zu welchen Bedingungen. Wobei sie die Entnahme unwesentlicher Teile aus der Datenbank im Rahmen der §§ 53 und 87 c UrhG nicht untersagen kann. Mitarbeiter, die die Datenbank herstellen, sind Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die in Erfüllung ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen an den Arbeitgeber übertragen haben (§ 43 UrhG).

Bei der Herstellung von Datenbanken ist der Erwerb der Rechte zu beachten. Dies gilt auch, wenn Bibliotheksgut digitalisiert wird. Bei der Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Datenbank der Bibliothek kann sich diese nicht mehr auf § 53 UrhG berufen. Rechtmäßig im Rahmen des § 53 UrhG hergestellte Vervielfältigungsstücke berechtigen nicht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 53 Abs. 6 UrhG). Die Wiedergabe im Internet ist eine öffentliche, weil sie sich an einen unbestimmten Kreis von Personen richtet. Sie ist demnach zustimmungsbedürftig. Regelmäßig ist deshalb vor der Wiedergabe zu prüfen, ob die Werke noch Urheberrechtsschutz genießen. Dieser erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ist dieser abgelaufen, so kann die Bibliothek frei über die Werke verfügen. Bei älteren Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ist es oft unmöglich den Urheber ausfindig zu machen. Hier kann von Urheberrechtsfreiheit ausgegangen werden, wenn die Zeitung bzw. die Zeitschrift vor 1920 erschienen ist. In allen anderen Fällen ist der Verleger bzw. sein Rechtsnachfolger zu ermitteln.

Meistens befindet sich auf der Homepage auch ein Hinweis auf die Linksammlung. Man unterscheidet den einfachen Link von einem Hyperlink. Der Link ist eine Kurzform des Hyperlink, der HTML-Dokumente verknüpft. Das Klicken auf einen Link führt direkt zu anderen Webseiten. Unter Hyperlink wird aber auch der Verweis auf einen anderen Text bzw. andere Textteile verstanden. Durch das Klicken auf einen besonders hervorgehobenen Begriff werden Informationen zu diesem Begriff angezeigt. Das Legen von Links bedarf keiner Zustimmung, auch wenn dadurch fremde urheberrechtlich geschützte Werke aufgerufen werden. Diese sind im Netz unter ihrer URL abrufbar. Etwaige Nutzungseinschränkungen der verlinkten Webseite werden damit nicht umgangen. Spätestens seit dem Urteil des Landesgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 ist darauf zu achten, dass der Link auf eine Web-Seite mit strafrechtlich relevantem Inhalt zu einer Mithaftung dessen führen kann, der auf diese Seite verweist. Die Bibliotheken sind also angehalten, den Inhalt einer Web-Seite zu prüfen, bevor sie einen Link darauf legen. Dies muss nur einmal zum Zeitpunkt des Linklegens geschehen. Unabhängig von der juristischen Haftungsfrage ist aus qualitativer Sicht eine Überprüfung der Links auf ihre Aktualität und ihr Vorhandensein mindestens einmal jährlich anzuraten. Texte auf der eigenen Webseite, die eine Mithaftung ausschließen sollen, sind gängige Praxis, bewahren jedoch nicht vor einer etwaigen Haftung. Sie führen lediglich zu einer moralischen Distanzierung.

Auch Linksammlungen können Schutz als Datenbank erlangen, wenn die Auswahl und Anordnung eine persönliche geistige Leistung erkennen lässt.

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