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Ausleihe von CD, CD-ROM und DVD

Die Ausleihe findet ihre rechtliche Regelung in den §§ 598 bis 606 BGB.Bei der Leihe handelt es sich um „unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch“.Die unentgeltliche Überlassung bedeutet, dass ein Besitzwechsel stattfinden muss. Dieser wird regelmäßig vollzogen, wenn nach Zustandekommen des Leihvertrages der Benutzer das Medium aus der Obhut der Bibliothek entfernt. Unentgeltlichkeit bedeutet, dass für diese Leistung kein Preis entrichtet werden darf. Auch wenn für das Entleihen eine Gebühr bzw. Entgelt erhoben wird, wird der Tatbestand der Unentgeltlichkeit nicht verlassen, soweit die Gebühr bzw. das Entgelt eine Gegenleistung für den Verwaltungsaufwand darstellt. Damit darf die Kostendeckungsgrenze nicht überschritten werden. In der Begründung zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Vermiet- und Verleihrichtlinie wird diese Rechtsauffassung bekräftigt,indem dort festgestellt wird, „dass die Erhebung von Leihgebühren nicht den Tatbestand des Vermietens erfüllt“.Des Weiteren können nur Sachen entliehen werden. Die Sache ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB).Demnach können nur körperlich wahrnehmbare Medien tatsächlich entliehen werden, so dass Online-Mediennach geltendem Recht nicht unter die Bestimmungen der Leihe fallen.

Urheberrechtlich ist die Leihe von Medien eine Verbreitungshandlung nach § 17 Abs. 1 UrhG. Das Verbreiten zählt zu den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers (§ 15 Abs. 1 UrhG). Demzufolge ist das Verleihendem Grundsatz nach nur mit Zustimmung des Urhebers/Berechtigten statthaft. Gemäß § 17 Abs. 2 und § 69 c UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Urhebers oder Berechtigten in den Verkehr gebracht wird. Danach können mittels Kauf erworbene Medien ohne Zustimmung des Berechtigten weiterverbreitet werden. Da aber jede weitere Verbreitung einen Eingriff in die materiellen Rechte des Berechtigten darstellt, regelt § 27 UrhG den Interessenausgleich, indem der Gesetzgeber für das Verleihen durch öffentlich zugängliche Einrichtungen, wie Bibliotheken, eine Entschädigung (sog. Bibliothekstantieme) einführte. Diese wird durch Bund und Länder an die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage eines Gesamtvertrages entrichtet. Schulbibliotheken sind davon erfasst.

Abschließend ist festzustellen, dass das Verleihen von elektronischen Medien in körperlicher Form(Disketten, CD, CD-ROM, DVD), die durch Kauf erworben wurden, nach dem Erschöpfungsgrundsatz ohne Zustimmung zulässig ist. Aufforderungen von Rechteinhabern, dass für das Verleihen eine Verleihgebühr zu zahlen ist, sollte nicht gefolgt werden, da diese bereits gegenüber der VG Wort zu entrichten ist und nicht gegenüber den Rechteinhabern.

Medien, die nicht mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht wurden, wie z. B. Briefe und andere Handschriften, sowie Medien, an denen kein Eigentum erworben wird (Lizenz- bzw. Nutzungsverträge),dürfen nicht zustimmungsfrei verliehen werden, da keine Erschöpfung eingetreten ist.

Weitere Informationen s. Merkblätter der VG Wort

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