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Was ist ein Lizenzvertrag?

Der überwiegende Teil von Netzpublikationen und von elektronischen Datenbanken auf CD-ROM wird mittels Lizenzverträgen zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Lizenzverträge sind Verträge, die zwischen den Vertragspartnern frei verhandelt werden können. So kann auch in diesen Verträgen auf gesetzlich eingeräumte Ausnahmen verzichtet werden. Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den ‘guten Sitten’, dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im geltenden Urheberrecht in den §§ 55 a, 69 d Abs. 2 und 87 e UrhG. Jeder Verstoß gegen gesetzlich definierte Grenzen führt zur Nichtigkeit des Vertrages oder der entsprechenden vertraglichen Bestimmung (salvatorische Klausel). Lizenzverträge übertragen Nutzungsrechte.

In § 31 ff UrhG wird ausgeführt, was einfache und ausschließliche Nutzungsrechte sind. Eine Schulbibliothek benötigt immer nur einfache Nutzungsrechte, die ihr gestatten, das Werk in der Schulbibliothek und im Rahmen des Unterrichts in der Schule wiederzugeben. Da mittels eines Lizenzvertrages der Bibliothek zur Nutzung überlassene elektronische oder digitale Medien keinen Eigentumsübergang darstellen, bedarf sowohl die Weiterverbreitung (Ausleihe) als auch die öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung (Abruf aus Netzen) der ausdrücklichen Zustimmung im Vertrag. Eine Erschöpfung der exklusiven Rechte findet nicht statt (§ 17 Abs. 1 UrhG). Die Urheberrechtsnovelle bestimmt in § 95 b UrhG E, soweit ein Lizenzvertrag für die Nutzung von Online-Werken angeboten wird, kann sich der Nutzer nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen, sondern muss dem Vertrag den Vorrang geben. Dies gilt auch für die Wiedergabe im Unterricht gemäß § 52 a UrhG E.

Hinweise z. B. auf einer CD oder CD-ROM „Ausleihe und Kopieren nicht gestattet“ sind keine Lizenzverträge und können im Rahmen der o. g. Ausnahmen völlig unberücksichtigt bleiben. Gleichfalls sind die so genannten Schutzhüllenverträge rechtlich zweifelhaft. Um Schutzhüllenverträge handelt es sich, wenn auf der Verpackung steht „mit Aufreißen der Schutzhülle sind die innenliegenden Nutzungsbedingungen anzuerkennen“. Soweit ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, überlagert dieser, den später hinzutretenden Lizenzvertrag. Deshalb steht im Zweifel dem Käufer ein Rücktrittrecht zu, egal, ob er die Schutzhülle schon aufgerissen hat.

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