Auch das Kopieren ist eine Nutzung im urheberrechtlichen Sinne. Das Vervielfältigungsrecht zählt zu den exklusiven Rechten des Urhebers. In den §§ 53, 69 d Abs. 2, 87 c UrhG und im neuen § 52 a UrhG E werden die Ausnahmen im Allgemeininteresse abschließend bezeichnet. Diese erlauben das Kopieren ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Die am meisten angewandte Norm ist § 53 UrhG, das Kopieren zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Durch § 54 UrhG wird die Tantiemepflicht (Geräte- und Betreiberabgabe) geregelt. So enthält jeder Kaufpreis für ein Vervielfältigungsgerät (z. B. Kopierer, Videorecorder, Fax) die Geräteabgabe, die der Hersteller an die VG Wort abführt. Jeder Betreiber eines Kopiergerätes, soweit es sich nicht um interne Behörden- und Firmengeräte sowie in privaten Haushalten befindliche Geräte handelt, zahlt je kopierter Seite 0,02 Cent als Betreibergebühr ebenfalls an die VG Wort. Für das Kopieren in Schulbibliotheken wird die Betreibergebühr auf der Grundlage eines Gesamtvertrages zwischen der VG Wort und den Kultusministerien der Länder entrichtet. Die Zahlung einer jährlichen Pauschalabgabe an die VG Wort vergütet sämtliche Kopien, so auch von Bildern und Musik. Eine Zahlung durch die einzelne Schulbibliothek entfällt!
Das Kopieren zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erlaubt e i n z e l n e Vervielfältigungsstücke (maximal 7 identische Exemplare) durch jedes beliebige Vervielfältigungsverfahren herzustellen bzw. herstellen zu lassen,Die rechtmäßig hergestellten Kopien dürfen - mit Ausnahme von Zeitungen und vergriffenen Werken - nicht weiterverbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 UrhG). Das Verbreitungsverbot gilt ebenfalls nicht, wenn Bibliotheken beschädigte oder abhanden gekommene Teile eines Werkes mittels Kopie ersetzen.
Das Kopieren von Computerprogrammen jeglicher Art, auch unwesentlicher Teile, ist nach § 69c Nr. 1 UrhG untersagt. Davon gibt es eine Ausnahme: „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist“ (§ 69d Abs. 2 UrhG). Davon ist bei einem Computerprogramm, welches zur Bibliotheksbenutzung vorgesehen ist, regelmäßig auszugehen. Dies gilt auch für Disketten, die Büchern oder anderen Medienpaketen beiliegen, unabhängig davon, ob sie als Beilage oder Hauptwerk zu verstehen sind. Die Sicherungskopie dient der Sicherung künftiger Nutzungen, so dass sie nicht als Mehrexemplar der Benutzung zugeführt werden darf.
Das Kopieren aus elektronischen Datenbanken, die keinen Urheberrechtschutz genießen (z. B. elektronisches Telefonbuch) ist nach § 87 c UrhG (Schutz des Datenbankherstellers) ohne Zustimmung gestattet, wenn es sich um wesentliche Teile zum privaten und wissenschaftlichen Gebrauch sowie zu Unterrichtszwecken handelt. Unwesentliche Teile dürfen zu jedem Gebrauch entnommen werden.
Zurück zu "Rechtliche Aspekte"