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Schulbibliotheken und neue Medien: Rechtliche Aspekte
Ausleihe und Nutzung von Offline-Medien - unter Berücksichtigung der Online- und Print-Medien -
Unter Offline-Medien versteht man alle elektronischen Medien, die nicht gedruckt oder mit analogen Verfahren, wie z.B. Bücher, Zeitungen, Dias, Filme, hergestellt und die nicht mittels eines Netzes erst zugänglich gemacht werden können. Typische Offline-Medien sind CD, CD-ROM, DVD und DVD-ROM. Von der Ausleihe des Mediums ist rechtlich die Nutzung zu unterscheiden. Die Ausleihe wird im Bürgerlichen Gesetzbuch und die Nutzung im Urheberrechtsgesetz1 geregelt.
Ausleihe von CD, CD-ROM und DVD
Das Verleihen käuflich zu erwerbender Medien, auch elektronischer Medien (Disketten, CD, CD-ROM, DVD, Rocket-E-Books) ist nach dem Erschöpfungsgrundsatz ohne Zustimmung zulässig.
Computerprogramme dürfen ebenfalls entliehen werden, wenn es sich nicht um Betriebssysteme und Standardsoftware handelt.
Beim Verleihen von Videos, DVD und Computerspielen, auch auf CD-ROM, ist die Altersfreigabe zu beachten.
Medien, die nicht mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht wurden, wie z. B. Briefe und andere Handschriften, sowie Medien, an denen kein Eigentum erworben wird (Lizenz- bzw. Nutzungsverträge), dürfen nicht zustimmungsfrei verliehen werden, da keine Erschöpfung eingetreten ist.
Für das Entleihen durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen entrichten Bund und Länder die sog. Bibliothekstantieme auf der Grundlage der Deutschen Bibliotheksstatistik. Die immer wieder von einigen Anbietern direkt bei der Bibliothek geforderte Ausleihgebühr ist nicht durch die Bibliotheken zu entrichten! Mehr ...
Wiedergabe in der Schulbibliothek
Soweit der Kreis von Unterrichtsteilnehmern abgegrenzt ist, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers Offline- und Online Medien im Rahmen des Unterrichts netzgestützt wiedergegeben werden. Das Recht der Zugänglichmachung ist nicht an den Ort der Schule gebunden.
Wiedergegeben werden dürfen 20 % eines Werkes oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen sowie Werke geringen Umfangs (z.B. Broschuren mit rund 25 Seiten, Bilder, Fotos u.a. Abbildungen). Zum Schutz der Schulbuchverlage, gilt dies nicht für Werke, die in Schulbuchverlagen erschienen sind. Auch dürfen Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Auswertung in den Filmtheatern zugänglich gemacht werden.
Für die Wiedergabe im Unterricht muss eine Tantieme an die VG Wort entrichtet werden.
Soweit die Wiedergabe zulässig ist, darf auch ohne Zustimmung vervielfältigt werden. Mehr ...
Was darf ohne Zustimmung kopiert werden?
Grundsätzlich dürfen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Kopien mittels aller Vervielfältigungsverfahren ohne Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt werden.
Die dadurch entstandene Kopie darf aber nicht weiterverbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Die öffentliche Wiedergabe im Rahmen des Unterrichts an einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ist jedoch auch ohne Zustimmung gestattet.
Für das Kopieren in Schulbibliotheken und die Wiedergabe im Unterricht besteht eine Vergütungspflicht gegenüber der VG Wort. Diese ist nicht von der Schulbibliothek selbst, sondern von den Trägern auf der Grundlage eines Gesamtvertrages zu entrichten.
Die Bibliothek ist lediglich zur Auskunft über das Kopieraufkommen und das Betreiben von Geräten verpflichtet. Mehr ...
Internetarbeitsplatz
Die Schulbibliothek trifft die Haftung für fremde Inhalte nur, wenn sie diese Kindern und Jugendlichen zugänglich macht.
Haben Kinder und Jugendliche Zugang zum Internet, dann muss die Schulbibliothek technische Vorsorge treffen, damit Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu jugendgefährdenden Medieninhalte haben können.
Die Installation einer sog. Filterschutzsoftware reicht aus, um dem gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.
Speichert die Schulbibliothek unter ihrer Homepage fremde Inhalte, so muss vorher die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt werden. Mehr ...
Der eigene Internetaufritt
Wenn Schulbibliotheken im Internet über ihre Homepage sich präsentieren, dann handelt es dabei um eigene Inhalte. Für eigene Inhalte trifft die Bibliothek die Haftung.
Stellt sie Texte, Fotos u. a. geschützte Werke die sie nicht selbst verfasst hat, auf ihren Sites ein, so muss sie vorher die Zustimmung der Rechteinhaber einholen. Mehr ...
Was ist ein Lizenzvertrag?
Lizenzverträge sind Nutzungsverträge und begründen beim Lizenznehmer kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht.
Die Vereinbarungen im Lizenzvertrag schließen ggf. auch Ausnahmetatbestände aus dem UrhG aus. Deshalb muss beim Abschluss eines Lizenzvertrages viel Sorgfalt aufgebracht werden, damit auch alle von der Schulbibliothek benötigten Nutzungsrechte eingeräumt sind.
Soweit Online-Werke mittels Lizenzvertrages angeboten werden, besteht auch kein gesetzlich durchsetzbares Recht auf Wiedergabe im Unterricht (§ 52 a UrhG E), wenn dies nicht im Lizenzvertrag vereinbart wird. Mehr ...
Kennzeichnungspflicht nach dem neuen Jugendschutzgesetz
Alle Trägermedien (CD-ROM und DVD, DVD-ROM), die Computerspiele überwiegend beinhalten, unterliegen einer Altersfreigabe, die die USK verbindlich festlegt. Zur Kennzeichnung dürfen nur die USK-Sticker verwandt werden. Trägermedien, die nicht gekennzeichnet sind, dürfen auch nicht an unter 18jährige zugänglich gemacht werden. Die USK-Liste ist unter www.usk.de zugänglich.
Trägermedien mit Informations- und Lehrmaterial sind als solche zu kennzeichnen und separat in einem gleichermaßen gekennzeichnet Regal aufzustellen.